Datenübermittlung Wehrpflicht
Gemäß § 58 c Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadtverwaltung NHH, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen zu erklären.
Rechtsgrundlagen: § 58 c Soldatengesetz
§ 36 Abs. 2 BMG