Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

1. Sondernutzungen gewerblicher Art sind z. B.:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Tische/Stühle
  • Fahrradständer
  • Plakatierung

An wen muss ich mich wenden?

Ordnungsamt der Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen


2. Nutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen – unterirdische Sondernutzung

Wenn Sie Leitungen (z.B. Werksleitungen, Rohr- und Kabelleitungen für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser mit Hausanschlüssen), die privaten Zwecken dienen, unter öffentlichen Straßen verlegen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

  • Wenden Sie sich an den jeweiligen Straßenbaulastträger.
  • Für gemeindliche Straßen ist das Bauamt der SV NHH zuständig.

3. Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Für die Durchführung von Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum, für die die Straße über den verkehrlichen Gemeingebrauch hinaus genutzt werden soll, ist eine Erlaubnis einzuholen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Ordnungsamt der SV NHH
  • Die Straßenverkehrsbehörden des Unstrut-Hainich-Kreises ist bei erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen, wie Straßensperrungen und anderen Verkehrseinschränkungen hinzu zu ziehen.  (Straßenverkehrsbehörde des LRA Unstrut-Hainich-Kreis)

Hinweis

Der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung ist erforderlich.


Antragsverfahren und Erlaubnis

Antragsinhalt

In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größen der benötigten Straßenflächen anzugeben.

Inhalt der Erlaubnis:

Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind. Im Rahmen der Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Welche Gebühren fallen an?

Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Erlaubnisanträge sind rechtzeitig, in der Regel 4 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.

Rechtsgrundlage

Sondernutzungssatzung der Gemeinde
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)

 



Zuständige Mitarbeiter

Matthias Hawlik Zimmer: 209 Telefon: 036021 98216 E-Mail Adresse: m.hawlik@stadt-nhh.de
Stephanie Biniok Zimmer: 109 Telefon: 036021-98254 E-Mail Adresse: s.biniok@stadt-nhh.de

Zuständiges Amt

Stadtverwaltung
Nottertal-Heilinger Höhen
Bauamt/Ordnungsamt
Markt 1, OT Schlotheim
99994 Nottertal-Heilinger Höhen

Tel: 036021-98-0
Fax: 036021-98220
Mail: post@stadt-nhh.de

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